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Selbstbestimmt bleiben. Auch als Patient. LAWCO. Rechtsanwälte – im Herzen Wiens Zur Patientenverfügung – schnell und günstig
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In der Presse

Doktor in Wien (Ausgabe 4/2021, Seite 20ff.)
yumpu.com

ärzte EXKLUSIV
Ausgabe 4/2021, Seite 20ff.
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Ihre Vorteile auf einen Blick!

  • (Vor-)Erhebung, insbesondere Ihrer Wünsche - ganz bequem online, wo immer Sie gerade sind!
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Willkommen.

Mit einer Patientenverfügung können Sie eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg ablehnen. Sie soll aber natürlich nur für den Fall gelten, dass Sie sich zum Beispiel nicht mehr wirksam gegenüber Ihrem behandelnden Arzt äußern können. Sei es, weil Sie nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren können oder nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen.

Die Errichtung einer Patientenverfügung ist also, wie zum Beispiel auch das Testament und/oder die Vorsorgevollmacht eine wichtige, an sich nicht zu lang aufschiebbare Angelegenheit. Morgen kann es nämlich schon zu spät dafür sein! Die Covid19-Krise hat uns das allen leider nur zu gut verdeutlicht.

Der Weg zu einer maßgeschneiderten Patientenverfügung ist allerdings etwas „steinig“. Sie müssen nämlich zuerst einen Arzt finden, der bei Ihnen die vom Gesetz verlangte umfassende medizinische Aufklärung vornimmt und hier auch Ihre konkreten Wünsche unmissverständlich zu Papier bringt.

In der Praxis ist das leider gar nicht so leicht. Denn viele Ärzte wollen eine derartige Aufklärung und Beratung aus diversen Gründen nicht unbedingt vornehmen.

Oft fehlt ihnen dafür bereits die Zeit. Es gibt für Ärzte während ihren Arbeitszeiten meistens auch tatsächlich etwas Wichtigeres zu tun, nämlich sich um die Gesundheit ihrer Patienten zu kümmern.

Und wenn Sie einen Arzt gefunden haben sollten, der sich Zeit nimmt und Sie umfassend aufklärt sowie ihre Wünsche herausfiltert/festhält, so fällt dafür in der Regel auch ein dementsprechendes Honorar an.

Damit ist dann Ihr Projekt Patientenverfügung aber noch nicht beendet. Sie müssen Ihre Patientenverfügung dann nämlich noch schriftlich mit Angabe des Datums vor einer vom Gesetz hierfür vorgesehenen Person, zB aus der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariatsstand errichten, welche Sie dabei im Sinne des Gesetzes zu belehren hat. Auch damit sind für Sie entsprechende Mühen, Zeit und nicht unerhebliche Kosten verbunden.

Aus diesem Grund haben wir in Zusammenarbeit mit erfahrenen Ärzten ein Verfahren auf einem eigens hierfür programmierten Online-Erfassungssystem entwickelt. Sie können nun bequem von zu Hause aus dieses durchlaufen und damit Ihre diesbezüglichen allgemeinen Daten/Informationen über eine gesicherte Datenleitung übermitten. Eine vertrauliche Behandlung Ihrer Angelegenheit ist schon aufgrund unserer Berufspflichten garantiert.

Im Anschluss an Ihre Kontaktaufnahme bekommen Sie einen Termin, bei dem Sie einerseits von einer/einem mit uns kooperierenden Ärztin/Arzt umfassend beraten und aufgeklärt sowie andererseits durch uns anwaltlich belehrt werden. In diesem One-stop-shop wird Ihre Patientenverfügung gemeinsam mit Ihnen fertig gestellt und im Anschluss daran auch gleich registriert.

Das alles spart Ihnen nicht nur Mühen und Zeit, sondern natürlich auch Kosten. Und was fast noch wichtiger ist: Nach Errichtung Ihrer Patientenverfügung bleiben Sie auch im schlimmsten Krankheitsfall selbstbestimmt.


Zur Patientenverfügung – schnell und günstig

Wir. Gemeinsam.

Hand in Hand begleiten wir Sie bei der
Errichtung Ihrer Patientenverfügung.
So bleiben Sie selbstbestimmt
– auch als Patient!


Für weitere Informationen über uns und über eine mit uns kooperierende Ärztin besuchen Sie die Websites lawco.at und dr-mastan.at.

Auch jede/r andere Ärztin/Arzt ist herzlich dazu eingeladen, mit uns zu kooperieren
(Kontaktaufnahme unter office@lawco.at).


Zur Patientenverfügung – schnell und günstig

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Efficiency is doing things right,
effectiveness is doing the right things.

Kontakt

Kontaktieren Sie uns.
Wir sind jederzeit gerne für Sie da.

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office@lawco.at

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lawco.at

Telefon:

+43 1 8900 898

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+43 1 8900 898 25

Adresse:

Rathausstraße 15, 1. Stock, Top 7, 1010 Wien

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Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der Sie eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg für den Fall ablehnen können, dass Sie im Anlassfall nicht mehr einsichts- und urteilsfähig sein sollten oder sich nicht mehr (weder mit Worten, Gesten noch schriftlich) äußern können.

Die Patientenverfügung ist eine weitere Form der Selbstbestimmung für Sie als Patient. Im Gegensatz zu einer aktuellen Behandlungsablehnung verlangt der Gesetzgeber bei der vorweggenommenen Ablehnung die Einhaltung gewisser Formvorschriften.

Das Gesetz sieht zwei Formen der Patientenverfügung vor:

  • die verbindliche Patientenverfügung und
  • andere (vormals „beachtliche“) Patientenverfügungen

Beide sind, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, vom Arzt zu befolgen. „Andere“ Patientenverfügungen müssen aber nicht so strenge formale Kriterien erfüllen wie die verbindliche (dazu auch noch unten).

Wer kann eine Patientenverfügung errichten?

Jede einsichts- und urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung errichten. Die Person muss also in der Lage sein, den Grund und die Bedeutung einer abgelehnten Behandlung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen.

Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist unabhängig vom Alter. Das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird vom Gesetzgeber ab dem 14. Lebensjahr vermutet. Eine Patientenverfügung kann aber immer nur höchstpersönlich, d.h. durch Sie selbst errichtet werden, also zum Beispiel nicht durch einen Stellvertreter, Sachwalter oder Ihre Eltern.

Welcher Arzt kann die ärztliche Aufklärung für die Erstellung einer Patientenverfügung durchführen?

Die ärztliche Aufklärung kann gemäß der gesetzlichen Vorgaben von jedem Arzt durchgeführt werden, der die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Worüber sollten Sie sich vor Erstellung Ihrer Patientenverfügung und vor Ihrem ärztlichen Aufklärungsgespräch unbedingt Gedanken machen?

Warum will ich eine Patientenverfügung errichten?

Die Praxis hat uns gezeigt, dass Patientenverfügungen vor allem von drei Personengruppen errichtet werden:

  • Älteren Personen, die bestimmte Behandlungen in ihrer letzten Lebensphase ablehnen wollen
  • Bereits erkrankten Personen, wie z.B. Krebspatienten, ALS-Patienten etc.;
  • Personen, die aus religiösen Gründen eine Behandlung ablehnen, wie z.B. die Ablehnung von Fremdblutgabe

Oftmals wollen vor allem jene Personen eine Patientenverfügung errichten, die schon Angehörige in der letzten Phase ihres Lebens betreut und begleitet haben. Aufgrund dieser Erfahrung haben sie genaue Vorstellungen von ihrem eigenen Sterben, bzw. darüber, welche Maßnahmen sie gegebenenfalls jedenfalls ablehnen würden.

Im Zentrum steht oftmals der Wunsch, „ohne Schläuche“ sterben zu wollen und die Absicht zu verhindern, dass es zu einer unnötigen Verlängerung des Sterbeprozesses kommt. Mit Ihrer Patientenverfügung können Sie allerdings nur konkrete medizinische Maßnahmen ablehnen, nicht jedoch solche anordnen.

Wie groß muss meine Vorkenntnis oder mein Wissensstand über die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung sein, bevor ich einen Termin zur Errichtung meiner Patientenverfügung vereinbare?

Grundsätzlich müssen Sie hier über kein Basiswissen verfügen bzw. ist es hier völlig ausreichend, wenn Sie sich nur unsere gegenständliche Informationsseite kurz durchgelesen haben und unseren Online-Erfassungssystem durchgegangen sind. Aber natürlich ist es hier sinnvoll, wenn Sie sich noch vertiefender mit der Sache auseinandergesetzt haben. Wir dürfen Sie hier zum Beispiel auch auf entsprechende Informationsbroschüren aufmerksam machen, die kostenlos bei diversen anderen Beratungsstellen z. B. dem Bundesministerium für Gesundheit (www.bmg.gv.at) Patientenanwaltschaften (www.patientenanwalt.com); Hospiz etc. angefordert oder heruntergeladen werden können.
Oft ist es auch hilfreich, wenn Sie im Vorfeld Gespräche mit vertrauten Personen oder Angehörigen führen und niederschreiben, welche Maßnahmen Sie ablehnen wollen, wie Sie sich die betreffende Behandlungssituation vorstellen und welche Fragen Sie in diesem Zusammenhang beschäftigen. Denn zuerst müssen Sie sich darüber klar werden, ob und warum Sie überhaupt eine Patientenverfügung erstellen möchten. Erst wenn Sie sich mit den möglichen Inhalten einer Patientenverfügung auseinandergesetzt haben, ist es sinnvoll unser Online-Erfassungssystem zu durchlaufen und einen Termin mit dem Arzt und mit uns zur Erstellung Ihrer Patientenverfügung zu vereinbaren. Denn wenn Sie sich nicht schon im Vorfeld mit dem Thema zumindest in Grundzügen befassen sollten, könnte es sein, dass im Rahmen des Aufklärungsgesprächs festgestellt wird, dass Sie tatsächlich noch nicht so weit sind.

Welche Form der Patientenverfügung möchte ich errichten?

Das PatVG unterscheidet zwischen einer verbindlichen und „anderen“ Patientenverfügungen. Während man bei der Ersteren sehr genaue Formvorschriften (Bestätigung der ärztlichen Aufklärung, Errichtung vor einem Notar, Rechtsanwalt oder rechtskundigen Patientenvertreter) einzuhalten hat und diese nach der derzeit geltenden Gesetzeslage (mindestens) alle acht Jahre unter denselben strengen Bedingungen erneuern muss, sieht der Gesetzgeber keine strengen Errichtungsvorschriften für die „andere“ Patientenverfügung vor. Je konkreter sich ein Krankheitsverlauf abzeichnet und je genauer mögliche Situationen beschrieben werden können, desto eher erscheint aber eine verbindliche Patientenverfügung sinnvoll.
Wenn Sie genau wissen sollten, welche medizinischen Maßnahmen Sie ablehnen wollen und Sie unter allen Umständen möchten, dass diese Maßnahmen unterbleiben, bietet sich eine verbindliche Patientenverfügung an.
Wenn Sie aber bloß eine gewisse Orientierungshilfe für den Arzt erstellen wollen und Sie keine genaue Vorstellungen davon haben sollten, welche medizinische Maßnahmen Sie im konkreten Fall ablehnen möchten, sollten Sie sich besser zur Errichtung einer „anderen“ Patientenverfügung entschließen.
Beide vorstehend beschriebenen Formen der Patientenverfügung sind wichtige Instrumente zur Stärkung der Selbstbestimmung und müssen jedenfalls vom Arzt beachtet werden, je nach Form aber in unterschiedlicher Weise.

Was bedeutet es, wenn ich eine verbindliche Patientenverfügung errichte?

Im Fall einer verbindlichen Patientenverfügung hat sich Ihr behandelnder Arzt, wenn Sie nicht mehr einsichts- und urteilsfähig und/oder äußerungsfähig sind, an Ihre Patientenverfügung zu halten und darf die von Ihnen abgelehnten Maßnahmen keinesfalls durchführen!

ACHTUNG: Hierbei können Sie auch lebensrettende Maßnahmen ablehnen, selbst wenn diese Entscheidung u. U. zu Ihrem Tod führt.

Voraussetzungen für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung sind daher besonders streng. Und zwar:

  • Ihre höchstpersönliche Errichtung und Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit
  • Ärztliche Aufklärung
  • Errichtung vor einem Rechtsanwalt/Notar oder rechtskundigen Patientenvertreter
  • Ablehnung bestimmter medizinischer Behandlungen
  • Aktualität (grundsätzlich gilt die verbindliche Patientenverfügung derzeit maximal acht Jahre)

Was bedeutet es, wenn ich eine „andere“ Patientenverfügung errichte?

Fehlt auch nur eine der oben genannten Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, handelt es sich um eine „andere“ Verfügung. Je mehr Voraussetzungen allerdings erfüllt sind, umso eher ist sie für den Arzt beachtlich.

In jedem Fall ist die „andere“ Patientenverfügung eine Orientierungshilfe für den Arzt, um den Patientenwillen zu ermitteln. Ist die „andere“ Patientenverfügung weniger bestimmt, muss in Ermangelung eines sonstigen gesetzlichen Vertreters ein Erwachsenenschutzvertreter bestellt werden, sofern Sie hier nicht anders vorgesorgt haben und hat sich dieser dann nach dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen zu richten. Auch wenn der Gesetzgeber keine zwingende ärztliche Aufklärung für die Errichtung einer „anderen“ Patientenverfügung vorschreibt, ist diese jedenfalls ratsam. Eine „andere“ Patientenverfügung kann auch vor einem Patientenanwalt, Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden.

Die Praxis hat uns gezeigt, dass „andere“ Patientenverfügungen vor allem bei jenen Patienten eine große Rolle spielen, die bereits erkrankt sind, sehr gut über den weiteren Verlauf ihrer Erkrankung informiert sind und in ständigem Kontakt mit ihrem behandelnden Arzt stehen. Aufgrund dieses engen Vertrauensverhältnisses ist es für die meisten Patienten nicht erforderlich, eine verbindliche Patientenverfügung zu errichten. Die strengen Errichtungsvorschriften wären in diesen Fällen eine unnötige Belastung für die Patienten.

Inhalt der ärztlichen Aufklärung

Das Gesetz sieht vor, dass der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen muss.

Der Patient kann daher bei einer verbindlichen Patientenverfügung nicht auf die ärztliche Aufklärung verzichten!

Welche konkreten Maßnahmen lehnen Sie ab?

Gegenstand einer Patientenverfügung kann nur die Ablehnung einer oder mehrerer bestimmter medizinischer Behandlungen sein.
Die Behandlungen, die abgelehnt werden, müssen konkret beschrieben sein und/oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Patientenverfügung hervorgehen. Die Praxis hat Ärzten gezeigt, dass die Patienten oft nur eine vage Vorstellung davon haben, was eine Patientenverfügung ist und welche Funktion sie hat. In vielen Fällen wollen die Patienten eine Patientenverfügung mit dem Wunsch zum Inhalt errichten, nicht „unnötig“ lange am Leben erhalten zu werden. Dies ist aber zu unbestimmt und kann daher nicht Inhalt einer verbindlichen Patientenverfügung sein! Bei jeder Ihrer prinzipiellen Ablehnung von medizinischen Maßnahmen (künstliche Beatmung etc.) sollten Sie sich daher genauer fragen und mit Ihrem aufklärenden Arzt unmissverständlich klären, ob Ihre Vorstellung und Einschätzung dieser Maßnahme mit dem objektiven Geschehen übereinstimmt. Gibt es also allenfalls nicht doch Situationen, in denen manche der abgelehnten Behandlungen für Sie sehr wohl Sinn machen könnten? Gibt es allenfalls auch Alternativen zur abgelehnten Behandlung, welche die unerwünschten Folgen oder Begleiterscheinungen nicht aufweisen?

Können Sie eine künstliche Ernährung ablehnen?

Pflegerische Maßnahmen, wie z. B. die Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, können mit einer Patientenverfügung nicht abgelehnt werden. Das Legen von Magensonden sowie die Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden sind demgegenüber ärztliche Tätigkeiten und können daher von Ihnen mittels Patientenverfügung abgelehnt werden!

Unzulässige Inhalte einer Patientenverfügung

Die Anordnung einer bestimmten Handlung kann nicht Inhalt einer Patientenverfügung sein. Sie haben also nicht das Recht, eine medizinisch nicht indizierte Behandlung zu verlangen. Das PatVG berührt nicht die strafrechtlichen Verbote der Mitwirkung am Selbstmord und der Tötung auf Verlangen. Die so genannte „aktive direkte Sterbehilfe“ bleibt daher in Österreich auch weiterhin verboten. Der Wunsch nach aktiver direkter Sterbehilfe kann nicht Inhalt einer Patientenverfügung sein und darf daher nicht beachtet werden. Weiters kann der Patient durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken (z. B. im Epidemiegesetz, Covid19).

Sonstige Inhalte

Eine Patientenverfügung kann auch weitere Anmerkungen enthalten, wie z.B. die Benennung einer Vertrauensperson, die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person. Diese sind für die Rechtsverbindlichkeit nicht entscheidend, können aber für die behandelnden Ärzte eine wichtige Orientierungshilfe sein.

Beurteilung der Folgeneinschätzung: Aufklärung über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung

Das Gesetz sieht vor, dass der Arzt den Patienten umfassend darüber aufklären muss, was die Errichtung einer Patientenverfügung medizinisch bedeutet, ob alternative Methoden bestehen und was die medizinischen Folgen sein können, wenn die von ihm abgelehnte Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Der aufklärende Arzt hat in Ihrer Patientenverfügung darzulegen, dass Sie die Folgen auch zutreffend einschätzen, weshalb es auch so wichtig ist, dass Sie sich auch schon im Vorfeld mit dem Thema Patientenverfügung vertiefend beschäftigen. Sie sollten die Behandlung bestimmter Krankheiten also keinesfalls unreflektiert ablehnen.
Es wird an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass eine Patientenverfügung natürlich niemals eine Versicherung dafür ist, dass in den letzten Wochen und Tagen Ihres Lebens alles genau so ablaufen wird, wie Sie es sich heute wünschen. Oft verläuft der Krankheitsfall auch anders als dies vorab besprochen wurde oder der Stand der medizinischen Wissenschaft hat sich in der Zwischenzeit so gravierend verändert, dass der Arzt nicht mehr von einer verbindlichen Ablehnung des Patienten ausgehen kann.

Dokumentation der ärztlichen Aufklärung

Insbesondere folgende Punkte werden von unserem Arzt im Rahmen des mit Ihnen stattfindenden Gesprächs erläutert und dokumentiert werden:

  1. Vornahme der Aufklärung selbst
  2. Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit
  3. Darlegung, dass und aus welchen Gründen Sie die Folgen Ihrer Patientenverfügung zutreffend einschätzen
  4. Name und Anschrift des aufklärenden Arztes
  5. Eigenhändige Unterschrift Ihrerseits

Diese Punkte müssen in der Patientenverfügung dokumentiert werden.

Wie lange gilt meine Patientenverfügung?

Grundsätzlich verliert die verbindliche Patientenverfügung nach der derzeit gültigen Gesetzeslage nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, es sei denn, der Patient hat eine kürzere Frist bestimmt.
Nach Erneuerung der Patientenverfügung beginnt nach der derzeit gültigen Gesetzeslage die Frist von acht Jahren neu zu laufen.
Kann der Patient wegen des Verlusts der Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit die Patientenverfügung nicht erneuern, verliert die Patientenverfügung ihre Verbindlichkeit nicht.
Beispiel: Drei Jahre nach Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung fällt der Patient ins Koma und ist nicht mehr ansprechbar. Die Patientenverfügung bleibt auch nach Ablauf von acht Jahren verbindlich.


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Wie viel kostet die Patientenverfügung?

Genauere Informationen finden Sie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wir möchten an dieser Stelle festhalten, dass mit den dort angeführten Kosten von (lediglich) 340€ sowohl die im Zusammenhang mit der Errichtung der Patientenverfügung verbundenen Leistungen der Ärtzin/des Arztes (Informations- und Aufklärungsgespräch, Dokumentation) als auch unsere Leistungen (Erstellen eines Grundmusters der Patientenverfügung aufgrund der Online-Datenerhebung, Belehrung sowie auch unsere Registrierungsarbeiten) mitsamt den Steuern, (Registrierungs-)Gebühren und all unsere weiteren Barauslagen abgedeckt sind. Die 340€* sind also wirklich der Betrag, den Sie schlussendlich für Ihre Patientenverfügung bezahlen müssen – und keinen Cent mehr. Dies steht im Gegensatz zu vielen anderen Anbietern, bei denen die angegebenen Kosten oftmals nur Teilleistungen betreffen und fallweise die Beratung und all die oben angeführten zusätzlichen Nebenkosten nicht inkludiert sind.

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